Zu TOP 10: Gestaltungssatzung Historischer Stadtkern Uerdingen, § 12 Dachaufbauten

Der Ausschuss für Planung, Bauen, Mobilität und Stadtentwicklung beschließt die Gestaltungssatzung für den Historischen Stadtkern Uerdingen (Anlage 1_230508_Gestaltungssatzung zur Vorlage 3525/22) mit folgenden Änderungen im §12, § 10 und § 8:

  1. Streichung von §12 Dachaufbauten (9):„Solaranlagen auf Dachflächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, sind nicht zulässig.“
  2. Ersetzen von §12 Dachaufbauten (10) + (11) durch (9) neu:„Solaranlagen auf Dachflächen sind in Abstimmung mit der Stadt Krefeld zulässig, wenn sie mit dem Erscheinungsbild des Denkmalbereichs städtebaulich im Einklang stehen, denkmalfachlich vereinbar sind, nicht in den Bereich des Dachüberstandes reichen, ihre Position gestalterisch auf die Gliederung der darunterliegenden Fassade und auf weitere Dachaufbauten abgestimmt ist und deren Elemente sich in Form und Farbe dem Erscheinungsbild anpassen.“
  3. Streichung von §12 Dachaufbauten (10) + (11)
  4. Ersetzen von §12 Dachaufbauten (12) durch (10) neu:„Solaranlagen auf Flachdächern von Nebenanlagen sind mit einem Abstand von min- destens 0,5 m zur Traufkante und einem Neigungswinkel von maximal 30 Grad zu- lässig.“ (Streichung des Satzes „und dürfen von den öffentlichen Verkehrsflächen nicht einsehbar sein.”)
  5. Streichung von § 12 Dachaufbauten (13), dafür geändert einfügen unter § 8 Fassaden (11): „Solaranlagen an Fassaden sind nur bei Neubauten zulässig, sofern sie mit der Stadt Krefeld/Denkmalbehörde abgestimmt sind.“
  6. Streichung von §12 Dachaufbauten (14), dafür geändert einfügen unter § 10 Eingangsbereiche…Balkone und Markisen (12): „Mini-Solaranlagen an Balkonen und Dachterrassen sind zulässig, sofern sie mit dem Erscheinungsbild des Denkmalsbereichs vereinbar und mit der Stadt Krefeld /Denk- malbehörde abgestimmt sind.“

Begründung

Die Bewahrung des Erscheinungsbilds eines Denkmals oder eines denkmalgeschützten Stadtteils und die Erzeugung von erneuerbaren Energien im Sinne des Klimaschutzes sind inzwischen gleichrangige öffentliche Belange und sollten sich idealerweise ergänzen.

Am 8. Nov. 2022 gab das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW bezugnehmend auf das vom Bund am 29. Juni 2022 in Kraft getretene Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energie neue Entscheidungslinien für Solaranlagen auf Denkmälern heraus. Darin heißt es unter 1.:

„Im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz vom 1. Juni 2022 wurde dem fortschreitenden Klimawandel und der Sicherstellung der Energieversorgung durch § 9 Absatz 3 Satz 2 DSchG NRW Rechnung getragen. Danach sind insbesondere auch die Belange des Klimas und des Einsatzes erneuerbarer Energien bei der Erlaubnis über Maßnahmen an Baudenkmälern sowie in deren engerer Umgebung angemessen zu berücksichtigen.“

und weiter 3.2. Allgemeine Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern:

„Grundsätzlich besteht nach § 9 Absatz 1 DSchG ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Diese liegt nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Das bedeutet, dass Solaranlagen grundsätzlich zu erlauben sind, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen.“

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die rasant verlaufende technische Entwicklung von PV-Anlagen es in den kommenden Jahren ermöglichen wird, Solarstrom auf oder an (historischen) Gebäuden zu generieren ohne das Erscheinungsbild der Bauwerke nennenswert zu beeinträchtigen. Schon heute bietet der Markt kleinformatige Photovoltaikmodule, die z.B. in Dachziegeln oder Schieferplatten integriert sind, oder farbige Solarmodule, die z.B. in Fassaden einsetzbar sind.

Im Hinblick auf den weiter voranschreitenden Klimawandel und die immer drängendere Notwendigkeit, mehr regenerative Energie zu gewinnen, sollte die Gestaltungssatzung für den Uerdinger Ortskern bezüglich PV-Anlagen zukunftsorientierter verfasst werden.