ANFRAGE

Nachhaltige Beschaffung nach §45 KrWG

Vorlagennummer

1737/21 -

Behandelt am

26. August 2021

Ratsinformationssystem

Anfrage

Die Verwaltung wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

  1. Inwiefern wird §45 (2) KrWG bei der Beschaffung von Material und Gebrauchsgütern umgesetzt?
  2. Anhand welcher Maßstäbe wird in den aktuell verwendeten Vergaberichtlinien die Zumutbarkeit von Mehrkosten bewertet?

Begründung

Nach § 45 KrWG besteht für die Behörden des Bundes eine Verpflichtung, bei der Beschaffung zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder -verwertbarkeit auszeichnen, die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind. Ab Oktober 2020 gilt für Beschaffungsstellen nunmehr eine grundsätzliche Bevorzugungspflicht für umweltfreundliche Erzeugnisse, die

  • in rohstoffschonenden, energie- und wassersparenden, schadstoff- oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  • durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  • sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und

Recyclingfähigkeit auszeichnen oder – im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.

Trotz der aktuellen Limitierung von §45 KrWG auf die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erscheint eine Adaptation bezogen auf die Beschaffung der Stadt Krefeld als konsequenter Schritt auf dem Weg zu einem nachhaltigen Beschaffungswesen.