Der Ausschuss für Kultur und Denkmal beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde die Möglichkeiten einer verbesserten Unterschutzstellung denkmalwürdiger Gebäude durch den Einsatz ehrenamtlicher Denkmalpflegerinnen und Denkmalpfleger zu prüfen.
Begründung
Aufgrund der personellen Ressourcen im Bereich der Unteren Denkmalbehörde, können keine regelmäßigen Begehungen anhand der Denkmalliste im gesamten Stadtgebiet durchgeführt werden.
Diese Aufgabe könnte aus Sicht der antragstellenden Fraktionen auch von ehrenamtlich tätigen Denkmalwächtern – vergleichbar den Landschaftswächtern – in enger Abstimmung mit und nach einer vorherigen Schulung durch die Untere Denkmalbehörde – übernommen werden.
Denkmalwächter könnten nicht nur die Aufgabe der regelmäßigeren Überprüfung bestimmter Gebäude übernehmen, sie könnten darüber hinaus auch als erste Ansprechpartner für Bürger:innen fungieren, Führungen anbieten und die Bedeutung von Baudenkmälern in der Öffentlichkeit bekannter machen.
Hierzu ist vom Denkmalschutzgesetz NRW auch ein rechtlicher Rahmen vorgegeben, den man sich zunutze machen könnte:
§ 21 (5) Denkmalschutzgesetz NRW:
„Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. Die Denkmalbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.“
§ 33 (3) Denkmalschutzgesetz NRW:
„Der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss kann für die Dauer von fünf Jahren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der Unteren Denkmalbehörde bestimmen. Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen, sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. Die Wiederberufung ist zulässig. Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden beratend tätig. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuss, die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter,
2. Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichterstattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie
3. Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können.
Mindestens einmal im Jahr ist in dem Ausschuss nach Absatz 2 eine Berichterstattung durch die ehrenamtlichen Beauftragten über die Denkmalpflege vorzusehen.