ANTRAG

Einführung einer kommunalen Katzenschutzverordnung

Vorlagennummer

3926/22 A

Behandelt am

22. November 2022

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Beschlussentwurf:

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt die Einsetzbarkeit einer kommunalen Katzenschutzverordnung nach §13b TierSchG bezogen auf das Stadtgebiet Krefelds zu prüfen und das Ergebnis dem Ausschuss vorzulegen.
  2. Bei einem positiven Prüfergebnis erfolgt die Erarbeitung einer kommunalen Katzenschutzverordnung, welche anschließend zur Beschlussfassung den zuständigen Gremien vorgelegt wird.

Begründung:
Mit einer Katzenschutzverordnung können Gemeinden aktiv zum Tierschutz beitragen. Sie können darüber Tierheime entlasten, Katzenpopulationen langfristig reduzieren, und darüber hinaus ergibt sich ein positiver Effekt auf den Artenschutz. Der Aspekt des Tierschutzes begründet sich darüber, dass sich verwilderte Katzen (ausgesetzte/entlaufene Hauskatzen oder Nachkommen von solchen) stark vermehren und anders als Wildkatzen ohne menschliche Hilfe nur schlecht zurechtkommen (mangelnde medizinische Versorgung, mangelndes Futterangebot/Mangelernährung, Infektionskrankheiten, Verletzungen). Nicht kastrierte Hauskatzen mit Freigang tragen somit erheblich zur Population verwilderter Katzen und dem daraus entstehenden Tierschutzproblem bei.

Darüber hinaus ergibt sich ein positiver Nebeneffekt für Singvögel, Kleinsäuger und Reptilien, deren teilweise bereits bedrohten Bestände durch verwilderte Katzen beeinträchtigt werden. Die Verordnung betrifft sowohl freilebende Katzen als auch Katzen, die in Haushalten leben und Zugang zum Freien haben.


Kernpunkte der Katzenschutzverordnung sind:

  • Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen mit Zugang zum Freien
  • Kastrationspflicht für Katzen mit Freigang
  • die Verordnung ermöglicht die Kastration von Fundtieren durch den Tierschutzverein nach 48 Stunden

Die Landesregierung hat die Ermächtigung in § 5 ZustVO Tierschutz NRW auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Damit ist bei einer Einführung §13b des TierSchG zu beachten, dass die Ermächtigung nur dann gilt, wenn es sich um Gebiete handelt, in denen

  • an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
  • durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.

Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit hat sich im Jahr 2017 zuletzt mit dem Thema befasst. Eine Verwaltungsvorlage (3555/17) kam zu dem Schluss, dass damals aus folgenden Gründen eine solche Verordnung nicht erlassen werden müsse:

  • Die ermittelten Zahlen verwilderter Katzen seien zwischen 2012 und 2016 zurückgegangen (wobei der Katzenschutzbund Krefeld e.V. damals keine Zahlen geliefert hat)
  • Der Gesundheitszustand der Tiere war, von Einzelfällen abgesehen, gut bis zufriedenstellend.
  • In den an Krefeld angrenzenden kommunalen Gebietskörperschaften waren zum damaligen Zeitpunkt keine Katzenschutzgebietsverordnungen erlassen worden, so dass sich die Frage nach der Bildung von Anschluss-Schutzgebieten nicht stellt.

Die Anzahl der in Deutschland gehaltenen Katzen steigt kontinuierlich, von 6,8 Millionen Tieren im Jahr 2000 bis zu einem Wert von 16,7 Millionen Tieren für das Jahr 2021 (Quelle: Statista). Gleichzeitig wird die Zahl der Straßenkatzen auf knapp 2 Millionen geschätzt. Jüngste Meldungen zum Aufnahmestopp in Tierheimen (wie z.B. beim Tierheim Krefeld der Fall) legen nahe, dass Tiere, die dort keinen Platz mehr finden, von ihren Haltern „in der Natur ausgesetzt werden”. Sowohl die Vermeidung von Tierleid als auch von ökologischen Schäden bezogen auf potenzielle Beutetiere gebietet daher für Krefeld die Umsetzung einer Katzenschutzverordnung gemäß §13b TierSchG.

Hinsichtlich der Anschlussschutzgebiete sei darauf hingewiesen, dass diverse Kreise sowie kreisfreie Städte um Krefeld herum inzwischen Katzenschutzverordnungen erlassen haben. Genannt seien hier beispielhaft Düsseldorf, Duisburg, Neuss, Kreis Wesel, Willich und Viersen. Durch eine Katzenschutzverordnung in Krefeld könnte dieser verbleibende “weiße Fleck” entfernt werden, sodass die Schutzziele der jeweiligen Katzenschutzverordnungen nicht an der Stadtgrenze zu Krefeld enden.