ANFRAGE

Befreiungen von Anforderungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes

Vorlagennummer

6732/24 Af

Behandelt am

10. Dezember 2024

Ratsinformationssystem

Die Stadtverwaltung wird gebeten darzustellen wie viele und welche Veranstaltungen 2024 von Anforderungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes befreit wurden und wie viele Veranstaltungen keine Befreiung bekommen haben. Darüber hinaus soll aufgeführt werden, welche Anträge für eine Befreiung für 2025 vorliegen.


Begründung
Musikveranstaltungen und Konzerte im Freien fallen in den Geltungsbereich des Landes-Immissonsschutzgesetzes (LImschG). Musikinstrumente und Lautsprecher dürfen danach nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist der Gebrauch derartiger Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. Bei Musikveranstaltungen, die nach 22.00 Uhr fortgesetzt werden, ist der Schutz der Nachtruhe zu beachten. Von den Anforderungen des LImschG kann das örtliche Ordnungsamt Ausnahmen – gegebenenfalls mit entsprechenden Auflagen zum Schutz der Bewohner und Bewohnerinnen – zulassen. Dabei sind die öffentlichen Interessen und die privaten Interessen (Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft) gegeneinander abzuwägen. Bei der Auftaktveranstaltung zur Aktion „Heimat-shoppen“ hatte sich der Krefelder Werbering gewünscht, dass die Stadt Krefeld bei der Erteilung von Befreiungen, insbesondere für Veranstaltungen in der Krefelder Innenstadt, großzügiger ist.