ANTRAG

Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zum Doppelhaushalt 2024/2025 gemäß § 9 KomHVO NRW Hier: Änderung § 23 Abs. 1 Satz 1 (Haushaltswirtschaft) der Hauptsatzung der Stadt Krefeld

Vorlagennummer

7134/24 A

Behandelt am

17. Dezember 2024

Ratsinformationssystem

Der Rat der Stadt Krefeld beschließt,

1. die bisherige in § 23 Abs. 1 Satz 1 (Haushaltswirtschaft) der Hauptsatzung der Stadt Krefeld getroffene Formulierung zu streichen.

2. § 23 Abs. 1 Satz 1 (Haushaltswirtschaft) der Hauptsatzung der Stadt Krefeld in Bezug auf § 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wie nachfolgend benannt neu zu fassen: „Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn sich zeigt, dass ein erheblicher Jahresfehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Jahresfehlbetrag sich erheblich vergrößert und dies sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt.“

Begründung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen stellt es den Kommunen frei, ob diese in ihren Haupt- oder Haushaltssatzungen weitergehende Regelungen hinsichtlich der Frage treffen, wann Jahresfehlbeträge gemessen an den Gesamtaufwendungen als erheblich einzustufen sind. Während beispielsweise die Städte Mönchengladbach und Düsseldorf keine konkretisierenden Regelungen getroffen haben, definiert die Hauptsatzung der Stadt Krefeld einen Fehlbetrag dann als erheblich, wenn dieser 2% des Betrages der Gesamtaufwendungen überschreitet.

Die seitens der Verwaltung mit Datum vom 09.12.2024 vorgelegte negative Fortschreibung des Haushaltes (vgl. Vorlage-Nr. 6958/24) ist in erster Linie auf Entwicklungen zurückzuführen, die nicht im Verantwor tungsbereich der Stadt Krefeld und ihrer politischen Entscheidungsträger zu suchen sind. Alleine die in der Vorlage dargestellten Minderzahlungen des Landes im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes in Höhe von 42,5 Millionen Euro in 2025, überschreiten die in der Hauptsatzung der Stadt Krefeld festgelegte 2% Grenze. Gemessen an den Gesamtaufwendungen liegt diese Grenze bei rund 23 Millionen Euro. Die soeben dargestellten Minderzahlungen des Landes liegen demnach fast doppelt so hoch.

Aus Sicht der antragstellenden Fraktionen obliegt die Verantwortung für die Verschlechterungen der haushaltärischen Entwicklungen somit insbesondere bei Bund und Land. Die Regelung der Hauptsatzung der Stadt Krefeld zur Erheblichkeitsgrenze und die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind aus diesen Gründen nicht angemessen und wie beantragt neu zu fassen.