Nach Medienberichten schwelt seit geraumer Zeit ein Konflikt zwischen den Eheleuten Hamm und dem Vorstand der Kleingartenanlage Krähenfeld respektive dem Stadtverband der Kleingärtner Krefeld. Streitpunkt ist die Einhaltung von Auflagen gemäß der Garten- und Bauordnung für Kleingärtner*innen der Stadt Krefeld vom 01.09.1998. Der Stadtverband wirft den Eheleuten vor, Wildwuchs an der Umzäunung und Laubhaufen nicht zu beseitigen, einen Pflanzenrückschnitt im Herbst versäumt zu haben und nicht genügend Flächen zum Gemüseanbau (15 Prozent) zu nutzen. Die Eheleute widersprechen dieser Bewertung und verweisen auf eine Beurteilung des Naturschutzbundes (Nabu), welcher den Kleingarten nach einer Vor-Ort-Begehung als sehr positives Beispiel für eine naturnahe Gartengestaltung mit Blick auf Natur- und Klimaschutz sowie der biologischen Vielfalt bewertet hat. Eine Einigung zwischen den Konfliktparteien konnte auch nach einem Schlichtungstermin bislang nicht erzielt werden. Den Eheleuten droht damit weiterhin eine fristlose Kündigung ihres Pachtvertrages.
Vor dem Hintergrund der aktuellen multiplen Krisen vor allem im Bereich des Biodiversitätsschutzes sind alle politischen Ebenen, insbesondere auch die Kommunen, gefordert, Maßnahmen zur Bewahrung der Artenvielfalt zu ergreifen. In der Garten- und Bauordnung der Stadt ist dieses Ziel ebenfalls definiert: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen berücksichtigt werden. Im Einklang mit der kleingärtnerischen Nutzung lassen sich Gärten zu vielfältigen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere entwickeln.”
Darüber hinaus dienen Kleingartenanlagen insbesondere auch sozialpolitischen Zielen, indem sie als Orte für die Freizeit, der Erholung und gesundheitlichen Förderung fungieren.
Wir bitten daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Laut Medienbericht ist bereits seit Längerem eine Anpassung der städtischen Garten- und Bauordnung geplant. Wie ist hier der aktuelle Stand? Bis wann soll diese Anpassung erfolgen? Inwiefern soll über die Anpassung eine naturnahe Gartengestaltung zur Förderung der Artenvielfalt ermöglicht werden?
- Wie bewertet die Stadt die Beurteilung des Nabu über die Notwendigkeit möglichst natur-nahe Kleingartenparzellen zu gestalten?
- Welche Möglichkeiten bestehen von Seiten der Verwaltung das Schlichtungsverfahren zwischen dem Stadtverband der Kleingärtner und den Eheleuten Hamm zu begleiten und zu einem positiven Ergebnis für alle Parteien beizutragen?
- Gibt es über das Schlichtungsverfahren hinaus weitere Einflussmöglichkeiten der Stadt, als Besitzerin der in Frage stehenden Flächen?
- Laut Bundeskleingartengesetz §8 (2) ist eine fristlose Kündigung von Kleingartenpächter*innen nur möglich, wenn „der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.” Wie bewertet die Verwaltung die o. g. Vorwürfe des Stadtverbands der Kleingärtner gegenüber den Eheleuten Hamm vor diesem Hintergrund? Liegen aus Sicht der Verwaltung schwerwiegende Pflichtverletzungen vor? Falls ja, welche Schritte plant die Verwaltung um eine naturnahe Gartengestaltung mit den aktuell rechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen?